AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  • 1 Allgemeines

    Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Musik Markt Hamburg und dem Endkunden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sein denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.  

    § 2 Vertragsschluss

    1.    Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung oder Falschbelieferung nicht von dem Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit seinem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
    2.    Die Darstellung der Waren in den jeweils aktuellen Werbemitteln stellt kein bindendes Vertragsangebot dar. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die Ware er-werben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
    3.    Der Verkäufer behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, aufgrund derer die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers für eine Kreditgewährung nicht geeignet sind oder derartige Umstände bereits bei Vertragsschluss vorlagen, dem Verkäufer jedoch unbekannt waren.
     
    § 3 Eigentumsvorbehalt

    1.    Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden vor. Die Forderungen des Verkäufers gehen durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung nicht unter.
    2.    Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat die Ware ordnungsgemäß zu lagern, bis zur vollständigen Bezahlung als das Eigentum des Verkäufers kenntlich zu machen, auf seine Kosten ausreichend zu versichern und dem Verkäufer dies auf Verlangen nachzuweisen.
    3.    Der Kunde ist nicht befugt, durch Verfügungen über die Eigentumsvorbehaltsware des Verkäufers den Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes zu vereiteln oder zu erschweren, insbesondere ist er nicht berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Kunde hat den Dritten auf unsere Eigentumsrechte unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Kunde dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Verstößt der Kunde gegen diese gegen-über dem Verkäufer und dem Dritten bestehende Mitteilungspflicht und sollte der Dritte da-nach nicht in der Lage sein, dem Verkäufer die aus der Durchsetzung seiner Eigentumsrechte entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, so haftet der Kunde für den dem Verkäufer insoweit entstandenen Ausfall.    
    4.    Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang an Dritte weiterzuveräußern.  Für diesen Fall tritt der Kunde dem Verkäufer jedoch bis zur Höhe der ihm gegenüber bestehenden Gesamtforderung sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte ab, und zwar unabhängig davon, ob die Eigentumsvorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung durch den Kunden weiterveräußert worden ist. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung gegenüber dem Abnehmer oder Dritten bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich aber, die Forderung  nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung auf seiner Seite vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so kann der Verkäufer vom Kunden verlangen, dass dieser ihm unverzüglich eine Auflistung sämtlicher an ihn abgetretenen Forderungen unter Benennung der jeweiligen Schuldner bekannt gibt und der Verkäufer wäre berechtigt, sodann die Forderungsabtretung gegenüber jenen Schuldner offenzulegen.
    Wird die an den Kunden aus seiner Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware des Verkäufers entstandene, an den Verkäufer abgetretene Forderung durch seinen Abnehmer oder den Dritten mittels Scheck oder Wechsel bezahlt, so erklärt der Kunde schon jetzt die sicherungsweise Übertragung des Eigentums an jenen Schecks oder Wechseln an den Verkäufer und wird sich jeglicher das Sicherungseigentum gefährdender Verfügungen über der-artige Schecks und/oder Wechsel enthalten. Der Verkäufer nimmt die Übertragung hiermit schon jetzt an.
    5.    Der Kunde darf die Eigentumsvorbehaltsware für den Verkäufer verarbeiten, ohne dass für den Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. An der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden, mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Rechnungswert) seiner Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Entsteht dadurch Alleineigentum des Kunden an der neuen Sache, so räumt er dem Verkäufer hiermit im Verhältnis des (Rechnungs-)Wertes seiner Ware Miteigentum an der neuen Sache ein und verwahrt diese für ihn unentgeltlich.
    6.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. und 3. dieser Bestimmung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder bei Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse wird die gesamte Restschuld fällig und der Verkäufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung sowie Herausgabe der Ware zu verlangen. Nach erfolgtem Rücktritt hat der Kunde dem Verkäufer den Besitz der Ware zu verschaffen und ihm oder seinem Beauftragten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen/Lagerräumen zu gestatten. Außerdem hat der Kunde dem Verkäufer auf Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und eine Liste der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen, die auch ihre Höhe sowie Namen und Adresse des jeweiligen Schuldners angibt, zu übergeben.
    7.    Übersteigt der Betrag der an den Verkäufer abgetretenen Kaufpreisforderung und/oder der ihm eingeräumten Sicherungen einschließlich des Eigentumsvorbehalts die dem Verkäufer durch den Kunden geschuldete Summe um mehr als 20%, so ist der Verkäufer bereit, auf entsprechende schriftliche Anforderung hin, den Mehrbetrag zurück zu übertragen bzw. die Sicherungsrechte insoweit freizugeben.

    § 4 Vergütung

    1.    Alle Preise verstehen sich ab Lager. Gesondert berechnet werden Frachten, Steuern, Zölle, sonstige Abgaben und besondere Aufwendungen des Verkäufers.
    2.    Die in den jeweiligen aktuellen Werbemitteln angegebenen Preise betreffen den Zeitpunkt der Herausgabe des jeweiligen Werbemittels. Preisänderungen nach diesem Zeitpunkt bleiben vorbehalten. Eine Veränderung des vereinbarten Preises bei bereits abgeschlossenen Verträgen ist ausgeschlossen.
    3.    Rechnungen sind – soweit nichts Anderes vereinbart ist - sofort nach Erhalt der Ware und Rechnungsstellung fällig.
    4.    Schecks werden nur zahlungshalber entgegen genommen. Sie gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
    5.    Gerät der Kunde mit einer Zahlung oder der Erfüllung einer Verbindlichkeit in Verzug, so werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich gegenüber dem Kunden indes vor, einen höheren Verzugs-schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Mahngebühr von 10 Euro je Mahnschreiben zu berechnen.
    6.    Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt  oder durch den Verkäufer anerkannt wurden.
    7.    Bei Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Kommt der Kunde dem Verlangen des Verkäufers nicht binnen einer Frist von vier Tagen nach, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn bereits vor oder bei Vertragsschluss vorliegende Umstände, die die Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, dem Verkäufer erst nach Vertragsschluss bekannt werden.
    8.    Zahlungen an Angestellte oder Vertreter des Verkäufers sind nur schuldbefreiend, wenn diese mit einer Inkassovollmacht versehen sind.

    § 5 Lieferung, Vertragsanpassungen und Gefahrübergang

    1.    Die vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen/-termine sind unverbindlich. Bei Überschreitung derselben sind Schadensersatzansprüche des Kunden infolge einer späteren Lieferung, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig unerlaubter Handlung und für Folgeschäden daher ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vor-satzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Garantien oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypische vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird. Liefer-  und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung erschweren oder gar unmöglich machen, z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, etc. – auch wenn sie beim Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlichen Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderungen zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück-zutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück-zutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
    2.    Werden nach Abschluss des Vertrages durch behördliche Anordnungen dem Verkäufer neue Verpflichtungen irgendwelcher Art auferlegt, die den abgeschlossenen Vertrag betreffen, so gelten die sich aus derartigen Anordnungen ergebenden Änderungen bzw. Ergänzungen zwischen den Parteien als vereinbart. Durch behördliche Maßnahmen nach Vertragsschluss er-wachsende neue Steuern, Spesen und sonstige Abgaben oder Erhöhungen, ebenso Änderungen der Einfuhr – und Zollbestimmungen gehen stets zu Lasten des Käufers.
    3.    Die Gefahr des Verlustes, des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Per-son auf den Kunden über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Die Ware reist unversichert; Versicherungen erfolgen nur auf Verlangen und Kosten des Kunden.
    4.    Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.  
    5.    Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung des restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder keine erheblichen zusätzlichen Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

    § 6 Mängelansprüche
     
    1.    Der Käufer muss die Ware unverzüglich nach Erhalt untersuchen. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erhalt fernschriftlich, notfalls tele-fonisch nebst sofortiger schriftlicher Bestätigung, nicht offensichtliche Mängel und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungs-anspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kun-den trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
    2.    Der Verkäufer leistet zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatz-lieferung. Die Ersatzlieferung kann auch durch Lieferung einer Ware mit gleichwertiger Nutzungsdauer bzw. Haltbarkeit erfolgen.
    3.    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Dem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht die Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer wegen Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung sowie die Unzumutbarkeit für den Käufer gleich.
    4.    Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu.
    Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
    5.    Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    6.    Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch den Verkäufer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

    § 7 Serviceaufträge des Musik Markt Hamburgs

    1.   Der Musik Markt Hamburg übernimmt keine Haftung für Schäden, die während eines Serviceauftrags, auf Grund eines schlechten Gerätezustands und altersbedingtem Verschleißes entstanden sind. Dies zählt insbesondere für Schäden durch Umwelteinflüsse, unsachgemäßen Gebrauch und unautorisierte Fremdeingriffe, die nicht vom Fachhandel, oder einer Fachwerkstatt vollzogen wurden. Selbst bei Routineeinsätzen kann es vorkommen, dass benachbarte Baugruppen in Mitleidenschaft gezogen werden und diese nur durch einen Austausch wiederhergestellt werden können. Das Risiko trägt der Auftraggeber.
    2.   Der Musik Markt Hamburg Kostenvoranschlag: Sollte keine Reparatur durchgeführt werden, weil z.B. die Reparaturkosten zu hoch sind, keine Fehler festgestellt werden können, oder Ersatzteile nicht mehr zu erhalten sind, ist in jedem Fall von dem Auftraggeber eine Aufwandsentschädigung bis max. 32,-Euro zu entrichten.

    § 8 Haftung

    1.    Der Verkäufer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher außervertraglicher und vertraglicher Pflichten.
    2.    Der Verkäufer haftet in den Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten so-wie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf das vorhersehbare typischerweise eintretende Risiko. Dies gilt auch für die außervertragliche Haftung. Wesentlich sind die Verpflichtungen zur recht-zeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben des Kunden, seines Personals oder Dritter oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
    3.    Die Ersatzpflicht der Verkäufers ist jedoch im Falle der Haftung für Sach- oder Personen-schäden auf deinen Betrag von 100.000 Euro (Anmerkung: Höhe der Deckungssumme der Produkt- oder Haftpflichtversicherung) beschränkt.
    4.    Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht etwaige Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf fahrlässige Pflichtverletzungen des Verkäufers, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt unberührt.

    § 9 Verjährung

    1.    Die Verjährungsfrist für rechtzeitig angezeigte Mängel- und Schadenersatzansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Etwaige Rückgriffs Ansprüche des Unternehmers im Sinne von § 478 BGB bleiben unberührt. Rücktritt und Minderung sind nach Ablauf der Verjährungsfrist unwirksam. Soweit außervertragliche Ansprüche wegen Lieferung einer mangel-haften Sache mit Mängelansprüchen konkurrieren, gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die vorstehenden Verjährungsfristen.  
    2.    Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Verkäufer Arglist vorwerfbar ist.

    § 10 Schlussbestimmungen

    1.    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 1.7.1964 betreffend Einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.
    2.    Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag Sitz des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
    3.    Erfüllungsort für den Verkäufer ist die Versandstelle der Ware, für Geldzahlungen durch den Käufer ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verkäufers.
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